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Dienstag, 28 Juli, 2020 - 11:45

Seit geraumer Zeit bereitet die Gemeinde Calp eine Verkehrsverordnung vor, die erstmals den Verkehr von so genannten Personenmobilitätsfahrzeugen, d.h. Fahrzeugen mit einem oder mehreren Rädern, für eine einzige Person,  die von Elektromotoren mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 25 k/h angetrieben werden, in der Gemeinde Calp regelt. Diese Verordnung wurde bereits in der Plenarsitzung und nach den erforderlichen Verwaltungsverfahren geändert und wird am 14. August in Kraft treten.

Die Verordnung legt fest, dass diese Fahrzeuge im Allgemeinen auf der Straße und nicht auf den Bürgersteigen, in Parks oder auf Spazierwegen verkehren können; die einzige Ausnahme bilden Personen mit eingeschränkter Mobilität, die sich in elektrischen Rollstühlen bewegen.

Geregelt ist auch die Nutzung dieser Art von Fahrzeugen für gewerbliche Zwecke. Diese Fahrzeuge dürfen nicht mehr als sechs Fahrzeuge umfassen und müssen von einem Führer begleitet werden, und ihre Routen und Fahrpläne müssen ausdrücklich vom Rathaus genehmigt werden.

Die Verordnung legt fest, dass sie auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und in Wohngebieten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h fahren dürfen.

Es ist absolut verboten, diese Fahrzeuge auf den Bürgersteigen zu parken; sie müssen auf den für Fahrräder oder Motorräder vorgesehenen Plätzen abgestellt werden, und es ist verboten, sie an Bäume, Ampeln oder jegliches Stadtmobiliar zu anzuketten. In jedem Fall müssen diese Fahrzeuge den Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften entsprechen; die Fahrer müssen einen Helm tragen und technische Unterlagen mitführen sowie eine Haftpflichtversicherung haben.

Das Mindestalter zum Fahren beträgt 16 Jahre, obwohl auch Minderjährige unter 16 Jahren mit einem Mopedführerschein fahren dürfen. Die Verordnung legt drei Arten von Verstößen fest (vom Fahren von mehr als einer Person bis zum Fahren auf dem Bürgersteig oder fahrlässigem Fahren unter anderen) und drei Arten von Geldstrafen, die je nach Art des Verstoßes zwischen 750 € und 3.000 € liegen.