Ab dem 1. Juli tritt die Verordnung über akustische Bedingungen wieder in Kraft, die sich auf Arbeiten bezieht, bei denen schwere Maschinen oder Baumaschinen eingesetzt werden, die Lärm erzeugen können, und die festlegt, dass Arbeiten, die Lärm erzeugen können, auf bestimmte Zeitfenster beschränkt sind.
Die Verordnung über akustische Bedingungen verbietet im August alle Arten von Bauarbeiten in Wohngebieten und legt zeitliche Beschränkungen im Juli und September fest, um die Bautätigkeit mit dem Recht auf Ruhe zu vereinbaren.
Ebenso müssen Erschließungs-, Bau-, Bau- oder andere Arbeiten, die Lärm verursachen können, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Arbeiten handelt, zwischen 9 und 14 Uhr sowie zwischen 17 und 20 Uhr durchgeführt werden. Dringende Arbeiten oder Arbeiten im öffentlichen Interesse, die aus Gründen der Notwendigkeit oder der Gefahr durchgeführt werden, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Auf städtischen Grundstücken, die für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, sind zwischen dem 1. und 31. August alle Arten von städtebaulichen Maßnahmen, Bauarbeiten und Baumaßnahmen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind kleinere Arbeiten, die keine Lärmbelästigung oder Störung der Nachbarn verursachen.
Die Gemeindeverordnung unterscheidet zwischen den verschiedenen Tätigkeiten, die Lärm verursachen können, und den Lösungen zur Minderung seiner Auswirkungen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Bau- und Freizeitaktivitäten mit dem Recht des Einzelnen auf Ruhe vereinbar zu machen. Das Konsistorium appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich an der Einhaltung der Verordnung zu beteiligen, damit die touristische Saison ohne Lärmbelästigung verläuft, da die Gemeinde einen ausgeprägten touristischen Charakter hat.