Ab dem 1. Juli tritt die Verordnung über akustische Bedingungen wieder in Kraft. Sie bezieht sich auf Arbeiten mit schweren oder Baumaschinen, die Lärm verursachen können, und legt fest, dass Arbeiten, die Lärm verursachen können, auf bestimmte Zeitfenster beschränkt sind.
Die Lärmschutzverordnung verbietet im August alle Arten von Bauarbeiten in Wohngebieten und legt für Juli und September zeitliche Beschränkungen fest, um die Bautätigkeit mit dem Recht auf Ruhe zu vereinbaren.
Ebenso müssen Urbanisierungs-, Bau-, Renovierungs- oder andere Arbeiten, die Lärm verursachen können, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat sind, zwischen 9 und 14 Uhr und zwischen 17 und 20 Uhr durchgeführt werden. Dringende Arbeiten oder Arbeiten im öffentlichen Interesse, die aus Gründen der Notwendigkeit oder Gefahr durchgeführt werden, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Auf städtischen Grundstücken, die für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, sind vom 1. bis 31. August alle Arten von Stadtentwicklungs-, Bau- oder Bauarbeiten verboten. Kleine Arbeiten, die keinen Lärm verursachen oder die Nachbarn nicht stören, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Die Gemeindeverordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Tätigkeiten, die potenziell Lärm verursachen können, und Lösungen zur Minderung ihrer Auswirkungen. Mit diesen Maßnahmen möchte der Stadtrat Bau- und Freizeitaktivitäten mit dem individuellen Recht auf Ruhe in Einklang bringen. Der Gemeinderat bittet die Bürger, sich an die Verordnung zu halten, damit die Tourismussaison angesichts des ausgeprägten touristischen Charakters der Gemeinde ohne Lärmbelästigungen verlaufen kann.